Uwe Wenzel WW-Personalkonzepte e. K.
Schwarzenfeld
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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Hinweise

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Hinweise für Bewerbungen


Erstattung von Bewerbungskosten

Wir freuen uns über Ihre Bewerbung. Kommt es im Zuge der Bewerbungsphase zu einer Einladung durch uns, erstatten wir in Ausnahmefällen und auf Basis unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung folgende Auslagen für Ihre Reise zu dem von uns angegebenen Vorstellungsort. Unsere Mandanten erwarten, dass Sie selbst ein hohes Interesse an dem von uns angebotenen Gedankenaustausch haben. Darüber hinaus erstattet Ihnen das Finanzamt sämtliche Aufwendungen zu Vorstellungsgesprächen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung.


Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Wir bekennen uns ausdrücklich zu den Grundsätzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Unsere Entscheidung, ob wir unserem Mandanten einen Bewerber empfehlen, basieren ausschließlich auf beruflich- fachlichen Faktoren und dem Abgleich zwischen dem fachlichen Bewerberprofil und den fachlichen Anforderungen der vakanten Position. Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexuelle Identität haben keinerlei Einfluss auf unsere Empfehlungen an unsere Mandanten. Solten wir bei der Anrede oder Beschreibung die männliche oder weibliche Form wählen, so dient dies lediglich Gründen der Vereinfachung und ist immer geschlechtsneutral zu verstehen. Absagen an Bewerber orientieren sich immer und ausschließlich an den fachlichen Kriterien. Bei der Formulierung unsere Stellenausschreibung legen wir höchsten Wert auf Einhaltung der vorgenannten Grundsätze und orientieren uns auch in den fachtheoretischen und fachpraktischen Anforderungen ausschließlich an diesen Grundsätzen. In diesem Zusammenhang verstehen wir die Darstellung unseres Mandanten und seine unternehmerischen Erfolge und Eigenschaften ausschließlich als Angebot und nicht als Anforderung an einen Bewerber. Bei vermeintlichen Schadenersatzanforderungen verweisen wir auf das neueste BAG Urteil (8 AZR 118/13). Rechtlicher Hinweis: Mit Urteil vom 23. Januar 2014 (8 AZR 118/13) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass kein direkter Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gegen einen Personalberater bestehen kann. Das BAG entschied, dass ein Anspruch auf Entschädigung eines immateriellen Schadens nach § 15 II AGG nur gegen den Arbeitgeber selbst gerichtet werden kann. Ein Anspruch besteht gegen die Personalberatung als solche nicht, da der Kläger nicht bei dieser, sondern bei dem von ihr vertretenen Mandanten als Arbeitnehmer tätig geworden wäre.